Die BSSB Info zum Jahresende:
BSSB-Hinweis: Waffenrecht
Änderung bei der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen für den weiteren Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen gemäß § 14 Abs. 4 und 5 WaffG ab 01.01.2026
Seit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes müssen Sportschützen, die erlaubnispflichtige Waffen besitzen, einen Bedürfnisnachweis für den weiteren Besitz erbringen. Sofern die Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte (WBK) weniger als zehn Jahre zurückliegt, ist der Nachweis in Form von Schießnachweisen zu erbringen. Einzelheiten hierzu sind in § 14 Abs. 4 und 5 WaffG geregelt. Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls auf der omepage.
Die Zuständigkeit für die Erteilung für die Bedürfnisbestätigungen für den weiteren Besitz liegt bis 31.12.2025 bei den Vereinen. Ab 01.01.2026 müssen diese Bestätigungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, vom Landesverband ausgestellt werden (§ 58 Abs. 21 WaffG).
Informationen zum Antragsverfahren ab 2026 und Kontaktdaten für Rückfragen finden Sie auf der BSSB-Homepage.
BSSB-Mitteilung zur Ehrenamtsförderung
Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen │ Änderungen gelten ab 1.1.2026 │ u.a. Erhöhung Ehrenamts- & Übungsleiterpauschale
Von der Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sowie der Freigrenzen für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über die Entlastung bei mehreren steuerrechtlichen Formalien bis hin zu










