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Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, Info vom BSSB

Info direkt vom BSSB, Stand 24. November 2021

In Bayern gilt aktuell die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).

Sportausübung:

  • Für Sportstätten gilt im Innen- wie im Außenbereich die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Für die Zuschauer gelten Personenobergrenzen: In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der räumlichen Kapazität. Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bei den Zuschauern bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
  • Dort, wo Maskenpflicht besteht, gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Nach Einschätzung des BSSB kann die Maske beim eigentlichem Schießvorgang abgenommen werden. Zur endgültigen Bestätigung dieser Einschätzung hat sich der BSSB an das bayerische Innenministerium gewandt. Inwieweit die FFP2-Maskenpflicht bei unseren Sportstätten auch unter freiem Himmel gilt, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Für Sportveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen gilt außerdem: a) Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden. b) Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt. c) Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Beim Böllern gelten die Sportregeln.

Aus- und Weiterbildung:

  • Für die Aus- und Weiterbildung gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige (z.B. Referenten), die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Am festen Steh- und Sitzplatz entfällt die Maskenpflicht, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

Eigenleistungen am Schießstand:

  • Bei ehrenamtlich erbrachten Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schießstand gilt im Innen- wie im Außenbereich der 2G plus-Grundsatz, wonach nur vollständig Geimpfte, Genesene und zusätzlich negativ getestete Personen Zugang erhalten. Die Ausnahmeregelungen für Kinder und Schüler gelten entsprechend.
  • Die ansonsten geltenden Personenobergrenzen gelten entsprechend. 
  • Ob die 2G plus-Regelung auch bei Arbeiten ausschließlich von Ehrenamtsinhabern in Ehrenamtsfunktion gelten, oder der Zugang in diesem Fall ohne 2G plus, 2G oder 3G-Nachweis möglich ist, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.

Vereinsversammlungen:

  • Finden unsere Vereinsversammlungen außerhalb der Gastronomie statt, gilt die 2G plus-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen, Zugang erhalten. Folgende Tests sind hierzu zulässig:
    • PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
    • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
    • ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder erhalten Zugang, selbst wenn diese weder vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Dies kann unter Vorlage eines aktuellen (deutschen) Schülerausweises oder eines vergleichbaren Dokumentes erfolgen.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen. Welche Personen der Begriff „Kundenkontakt“ umfasst, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
  • Grundsätzlich gilt eine FFP2-Maskenpflicht und das Mindestabstandsgebot. Ob die Maskenpflicht am Platz entfallen kann, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird, klärt der BSSB gegenwärtig mit dem bayerischen Innenministerium. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit.
  • Der Betreiber oder Veranstalter hat bei Veranstaltungen über 100 Personen ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten, das den Bestimmungen des jeweiligen, staatlichen Rahmenkonzepts zu entsprechen hat. Bei Veranstaltungen unter 100 Personen benötigt er kein Infektionsschutzkonzept. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. Die Infektionsschutzkonzepte sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Sollen allerdings mehr als 1000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.
  • Finden die Vereinsversammlungen in der Gastronomie statt, gilt die 2G-Regelung, wonach nur vollständig Geimpfte und Genesene oder Personen, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, Zugang in die geschlossenen Räume erhalten. Am Platz entfällt dann die Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Bitte hier klicken und direkt den Artikel beim BSSB weiterlesen...

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Sprechstunde Waffenrecht - Ein neuer Service für unsere Mitglieder

Das Waffenrecht ist zentraler Bestandteil unseres Sportschießens. Die Fülle der waffenrechtlichen Vorschriften ist groß. Die im Einzelfall entstehenden Fragen bedürfen einer profunden Beratung.

 

Daher bietet der BSSB für seine Mitglieder ab sofort eine wöchentliche Waffenrechts-Sprechstunde an.

Hierfür konnte der BSSB einen Spezialisten für dieses Thema gewinnen:

 

Hans Jürgen Marker, der u. a. auch Verfasser mehrerer Fachveröffentlichungen zum Thema Waffen ist, steht Ihnen ab sofort immer

 

Donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr telefonisch unter (089) 316 949 -47

 

für Fragen rund um das Thema Waffenrecht zur Verfügung.

Außerhalb der telefonischen Sprechstunde können die Fragen auch gerne

per E-Mail an hans-juergen.marker@bssb.de gestellt werden. 

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