Diese Informationen sind vom BSSB veröffentlicht und können dort in aller Ausführlichkeit nachgelesen werden:
In Bayern gilt aktuell die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 geänderte Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV). Die geänderte Verordnung gilt vorerst bis zum 31. Januar 2021. Sportschießen ist hiernach – wie bisher – derzeit nur noch für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich.
- Es gilt eine allgemeine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person eines anderen Hausstands. Die dazugehörigen Kinder bis einschließlich drei Jahre werden nicht mitgezählt.
- Da aber zugleich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten indoor wie auch unter freiem Himmel untersagt bleiben, können wir unser Sportschießen derzeit nicht ausüben.
- Die Ausnahme bildet der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader: Dieser ist auch weiterhin unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei weiter ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
- Die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten: Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. Die Ausnahmen hierzu sind in der benannten Verordnung aufgeführt, betreffen aber nicht unser Sportschießen.
- Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!