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Schießsport derzeit nur noch im Freien erlaubt – Raumschießanlagen geschlossen

Info direkt vom BSSB, Stand 13. November 2020
 

Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)

Diese Verordnung trat am 2. November 2020 in Kraft, wurde am 12. November 2020 geändert, und tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft.

Schießsport derzeit nur noch im Freien erlaubt – Raumschießanlagen geschlossen

  • Mit der Änderung der 8. BaylfSMV vom 12. November 2020 ist nun auch die Ausübung von Individualsportarten, wozu auch der Schießsport gehört, Indoor (Raumschießanlagen) untersagt.
  • Die Ausübung von Individualsport im Freien ist weiterhin möglich. Dies gilt z. B. für unsere Bogendisziplinen, das Wurfscheibenschießen, den Targetsprint oder Sommerbiathlon.
  • Unklar ist derzeit, inwieweit der Schießsport auf halboffenen/teilgedeckten Schießständen möglich ist. Während des ersten Lockdowns im Frühjahr wurden die halboffenen/teilgedeckten Schießstände auf Nachfrage des BSSB sehr schnell dem Sport im Freien zugeordnet. Derzeit liegen uns hierzu jedoch keine belastbaren Aussagen vor. Wir empfehlen daher vor Nutzung der teilgedeckten/halboffenen Schießstände in jedem Fall mit der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache zu halten. 
  • Die Ausübung ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands (inklusive Aufsicht/Trainer/ Vereinsübungsleiter) erlaubt.
  • Bei den Outdoor-Disziplinen müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln (Abstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Schießvorgangs etc.) eingehalten werden. Hierzu steht ein gesondertes BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb im Teillockdown zur Verfügung.
  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. So ist etwa die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Vereinsversammlungen und Vereinssitzungen untersagt

  • Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit untersagt.
    • Das bedeutet, dass im November weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
    • Der gemeinsame Aufenthalt ist lediglich mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden. Gegenwärtig sind zehn Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt, soweit diese entweder einem Hausstand oder zwei Hausständen angehören.

Gastronomie in Schützenhäusern geschlossen

  • Gastronomiebetriebe jeder Art sind mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie Betriebskantinen untersagt.
  • Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.

Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht

  • Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
    • Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet. Die Übergangsvorschrift des Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG) für eingetragene Vereine ist mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
    • Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
  • Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
  • Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.

Bitte hier klicken und direkt auf der Seite vom BSSB weiterlesen...

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Sprechstunde Waffenrecht - Ein neuer Service für unsere Mitglieder

Das Waffenrecht ist zentraler Bestandteil unseres Sportschießens. Die Fülle der waffenrechtlichen Vorschriften ist groß. Die im Einzelfall entstehenden Fragen bedürfen einer profunden Beratung.

 

Daher bietet der BSSB für seine Mitglieder ab sofort eine wöchentliche Waffenrechts-Sprechstunde an.

Hierfür konnte der BSSB einen Spezialisten für dieses Thema gewinnen:

 

Hans Jürgen Marker, der u. a. auch Verfasser mehrerer Fachveröffentlichungen zum Thema Waffen ist, steht Ihnen ab sofort immer

 

Donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr telefonisch unter (089) 316 949 -47

 

für Fragen rund um das Thema Waffenrecht zur Verfügung.

Außerhalb der telefonischen Sprechstunde können die Fragen auch gerne

per E-Mail an hans-juergen.marker@bssb.de gestellt werden. 

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