Ministerrat beschließt weitere Erleichterungen für den Sport: Zuschauer erlaubt

BSSB informiert

  • Weitere Erleichterungen für den Sport beschlossen 
  • Zuschauer ab 19. September 2020 unter Auflagen erlaubt 
  • BSSB-Musterhygienekonzept Wettkampf angepasst
  • Schankwirtschaften ab 19. September 2020 zugelassen

Der Bayerische Ministerrat hat bei den Infektionsschutzmaßnahmen aktuell weitere Erleichterungen für unseren Sport beschlossen:

Zuschauer sind unter besonderen Auflagen und Personenobergrenzen ab dem 19. September 2020 wieder erlaubt!

Die Regelungen werden entsprechend den Vorgaben für kulturelle Veranstaltungen erstellt:

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind damit 100 Zuschauer zu-gelassen und unter freiem Himmel höchstens 200.
  • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen kön-nen 200 Zuschauer in geschlossenen Räumen und bis zu 400 unter freiem Himmel dabei sein.
  • Darüber hinaus gilt für Zuschauer eine Maskenpflicht auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, beziehungsweise solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. BSSB-

Musterhygienekonzept für Wettkämpfe ab 19. September 2020

Die ab dem 19. September 2020 geltende, neue Regelung für Zuschauer haben wir in unserem BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe bereits umgesetzt. Eine entsprechende Version mit Stand 19-09-2020 steht auf unserer Homepage schon jetzt zur Verfügung:

► Musterhygienekonzept für Wettkämpfe – Stand 19-09-2020

Bis zum 19. September gilt die aktuelle Version mit Stand 01-09-2020.

Schankwirtschaften

Auch für diejenigen unter Ihnen, die eine Schankwirtschaft im Schützenheim betreiben gibt’s eine Erleichterung:

Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots.

Ergänzend gilt, dass

  • in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,
  • in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,
  • sich jede Person einzeln registrieren muss.

Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert-Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann i

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